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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe Dezember 2017 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Häufig müssen sich Pfändungsverantwortliche der Unternehmen mit der Bearbeitung von Unterhaltspfändungen befassen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner befindet sich in einer „Sandwichposition“; einerseits Druck vom Anwalt des Gläubigers, andererseits vorprogrammierter Ärger mit dem Mitarbeiter oder dessen rechtlichem Vertreter. In der Praxis ist der Entgeltabrechner für das Berechnen und Überweisen des pfändbaren Betrages verantwortlich. In Zweifelsfragen bleibt er zumeist auf sich allein gestellt. Selbst Betriebe mit eigener Rechtsabteilung halten sich bei diesem Thema gern bedeckt und fühlen sich nicht wirklich zuständig.

Dieser Artikel befasst sich mit den Besonderheiten der Unterhaltspfändung und hat zum Ziel, den Unterschied zwischen „vorrangig“ einerseits und „bevorrechtigt“ andererseits zu erläutern. Denn hier entsteht in der Praxis häufig der erste Fehler. Auch der Unterhaltsgläubiger muss sich „hinten anstellen“. Eine zuerst zugestellte gewöhnliche Pfändung behält unverändert ihren Rang und wird nicht etwa durch eine später zugestellte Unterhaltspfändung verdrängt. Dazu später weitere Informationen sowie ein konkretes Beispiel.

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