Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe 5/2024 nachfolgenden Artikel von Herrn Glüsen und mir veröffentlicht:
Für in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversorgungspflichtig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber – neben dem Arbeitnehmeranteil – eine Umlage. Diese Zahlung führt ab einer gewissen Höhe zu einem sog. Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung, welcher auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzurechnen ist und somit das Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto) entsprechend erhöht.
Bei der Abrechnung von geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV – sogenannten Minijobber/innen – ist seit 2024 verstärkt die Auswirkung der Zusatzversorgungspflicht zu berücksichtigen, denn: Minijobber/innen sind grundsätzlich (seit dem 01.01.2003) in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, gleichgültig in welchem Umfang die geringfügige Beschäftigung erfolgt.

