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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe von November 2019 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Bei der gewöhnlichen Pfändung ergibt sich der pfändbare Betrag in Abhängigkeit des Nettoeinkommens (Pfändungsnetto) und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle. Die manuelle Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ist anhand des SAP-Protokolls nachvollziehbar (siehe LOHN+GEHALT 1/2019).

Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet, auch wenn der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Allerdings kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.“ (§ 850c Abs. 4 ZPO)“.

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