Die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) ist seit 1.1.2012 monatlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Krankenkasse zu melden. Ursprünglich wurde diese Meldung eingeführt, um den (bürokratischen, komplizierten und für den Laien kaum nachvollziehbaren) Sozialausgleich durchführen zu können. Grundlage des Sozialausgleiches ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Da dieser jedoch seit 2012 durchgehend 0 Euro beträgt musste der Sozialausgleich von den Arbeitgebern glücklicherweise nie praktiziert werden. Allerdings sind bisher dennoch GKV-Monatsmeldungen abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt.
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt. Verfügt die zuständige Krankenkasse über die Information weiterer Beschäftigungsverhältnisse, hat sie dies den Arbeitgebern mitzuteilen. Solange der Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen ausübt, ist von den Arbeitgebern Monat für Monat eine Meldung (GKV-Monatsmeldung) abzugeben, auch wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nicht ändert.
Sinn und Zweck der technisch nicht ausgereiften Praxis (betroffene Arbeitgeber wissen, was ich damit meine) ist die Prüfung, ob die addierten Entgelte innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Sofern dies der Fall ist, hat die Krankenkasse den Arbeitgebern das Ergebnis Ihrer Prüfung durch maschinelle Rückmeldung mitzuteilen.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) sieht den Wegfall des Meldedialogs bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone vor.
Mit dem GKV-FQWG erfolgt eine Begrenzung des Meldedialoges auf die Fälle, in denen der Beschäftigte aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Das praktische Problem besteht darin, dass die Krankenkasse das Prüfverfahren erst startet, wenn alle betreffenden Entgeltmeldungen vorhanden sind. Die Folge: Die Feststellung, ob zu viel Beiträge gezahlt wurden, liegt unter Umständen erst Monate später vor.
Beispiel:
Hauptbeschäftigung:
Jahresmeldung 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015
Übermittlung spätestens am 15. Februar 2016
Sozialversicherungspflichtige Zweitbeschäftigung:
1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015
Übermittlung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung
Ergebnis:
Erst bei Vorliegen der Jahresmeldung im Februar 2016 kann die Krankenkasse überprüfen, ob die BBGn aufgrund der Mehrfachbeschäftigung überschritten wurden.