Arbeitgeber müssen seit 01.01.2010 auch für Beschäftigte Meldungen erstatten, wenn diese Arbeitnehmer ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Personengruppenschlüsel (PGS) „190“ eingeführt. Die Praxis zeigt, dass der PGS „190“ nicht immer korrekt angewandt wird. Es gab bereits in der Vergangenheit sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer, welche ausschließlich in der Unfallversicherung versichert waren und die über das DEÜV-Verfahren gemeldet wurden (z.B. kurzfristig Beschäftigte mit dem PGS „110“). Daran hat sich nichts geändert!
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Personenkreise, die mit „190“ zu melden sind wie folgt definiert:
- Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung zwar versicherungsfrei, in der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings Arbeitnehmer sind.
- Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“, wobei in der Unfallversicherung der Versicherungsschutz unabhängig davon besteht, ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird.
- Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung verzichtet worden ist.
- Werkstudenten in einer Beschäftigung, in der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Einrichtung vorliegt.
In der Entgeltabrechnungspraxis werden von der Neuregelung insbesondere Praktikanten betroffen sein, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (Praxissemester) absolvieren. Diese wurden bis Ende 2009 mit PGS „105“ und Beitragsgruppe „0000“ im Entgeltabrechnungssystem erfasst Eine Meldung zur Sozialversicherung wurde nicht ausgelöst. Da es sich jedoch um unfallversicherungspflichtiges Entgelt handelt, benötigt der Rentenversicherungsträger (der seit 2010 auch die Betriebsprüfung der Unfallversicherung übernimmt) die Information. Dieser Sachverhalt wäre somit ab 01.01.2010 mit dem neuen Schlüssel „190“ zu melden.
Für kurzfristig Beschäftigte, die bereits mit dem Personengruppenschlüssel 110 gemeldet sind, ist keine zusätzliche Meldung mit dem PGS 190 erforderlich.
Das gleiche gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte („Minijobs“). Sind Pauschalbeiträge an die Knappschaft zu entrichten, ist neben der Meldung mit der Personengruppe „109“ keine weitere Meldung erforderlich.
Lediglich in den Fällen, in denen weder pauschale Beiträge zur Kranken- noch zur Rentenversicherung zu entrichten sind, ist eine Meldung mit dem PGS „190“ erforderlich. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung werden nur bei gesetzlich krankenversicherten Personen fällig. Bei privat Krankenversicherten entfällt dieser Beitrag. Zur Rentenversicherung fällt dann kein Pauschalbeitrag an, wenn auf die neben der Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist.
Bestandsfälle
Für Bestandsfälle sind von den Arbeitgebern Anmeldungen mit einem Versicherungsbeginn „01.01.2010″ für einen Bestandsaufbau zu erstellen, damit weitere Meldungen (insbesondere Entgeltmeldungen) dieser Personengruppe mit dem Schlüssel 190 bei den Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund verarbeitet werden können. Der Abgabegrund in diesen Fällen ist „10″.