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Die Gleitzone findet bei Mehrfachbeschäftigung nur dann Anwendung, wenn das insgesamt erzielte beitragspflichtige Entgelt innerhalb der Gleitzone liegt. Es ist mit folgender Formel zu rechnen:

[F x 400 + ( 2 – F ) x ( GAE – 400 )] x EAE
GAE

Vereinfachte Formel nach Auflösung (F = 0,7491):

(1,2509 x GAE – 200,72) x EAE
GAE

Beispiel (Jahr 2012):

Arbeitnehmer Anton Ley ist bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches regelmäßiges Arbeitsentgelt von 300 € und bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches regelmäßiges Entgelt in Höhe von 350 € beschäftigt.

  • Es liegt eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb der Gleitzone vor, da das Arbeitsentgelt in der Summe 800 € nicht überschreitet. Da der Arbeitnehmer keine sv-pflichtige Hauptbeschäftigung hat, sind die Beschäftigungen von A und B zu addieren.
  • Beide Arbeitgeber haben eine GKV-Monatsmeldung (Meldegrund 58) an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
  • Die Krankenkasse antwortet – hoffentlich zeitnah (Anm. des Autors) – mit dem Datensatz DSKK, der den Datenbaustein Gleitzone (DBGZ) und den Feldinhalt „1“ beinhaltet (1 = die Beiträge werden nach den Vorschriften der Gleitzone berechnet). Darin gibt die Krankenkasse die Höhe des Gesamtarbeitsentgeltes (hier: 650 €) bekannt.
  • Die beiden Arbeitgeber berechnen nun nach folgender Formel die beitragspflichtige Einnahme:

Die beitragspflichtige Einnahme beträgt:

Arbeitgeber A:  (1,2509 x 650 € – 200,72 €) x 300 € = 282,63 €
650 €

Arbeitgeber B :  (1,2509 x 650 € – 200,72 €) x 350 € = 329,73 €
650 €

Nun ermitteln beide Arbeitgeber auf Basis ihrer beitragspflichtigen Einnahme die Sozialversicherungsbeiträge unter Beachtung der besonderen Gleitzonenvorschriften. Ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie im Artikel vom 29. Februar 2012.

Zum Artikel —–> hier.

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