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Häufig wird in der Praxis die Frage gestellt, wie der Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Altersteilzeit (ATZ) berechnet wird. Nicht selten wird ein zu hoher AG-Zuschuss gewährt, was zur Steuer- und Beitragsnachforderung führen kann. In diesem Artikel erfahren Sie an Fallbeispielen, auf was zu achten ist.

Allgemeines:

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung  beträgt die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (max. Beitragsbemessungsgrenze KV/PV) als Beitrag ergibt. Maximaler Betrag ist jedoch die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer für sich und seine zuschussberechtigten Angehörigen zu zahlen hat. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist für die Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden und ebenfalls um 0,9 % zu vermindern.

Ermitteln des Höchstzuschusses für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld:
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x 7,3 % = Höchstzuschuss
3.825 € x 7,3 % = 279,23 €
(15,5 % allgemeiner KV-Beitragssatz ./. 0,9 % vom Arbeitnehmer allein zu zahlender Zusatzbeitrag) x 1/2 = 7,3 %

Ermitteln des Höchstzuschusses für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld:
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x 7  % = Höchstzuschuss
3.825 € x 7 % = 267,75 €
(14,9% ermäßigter KV-Beitragssatz ./. 0,9 % vom Arbeitnehmer allein zu zahlender Zusatzbeitrag) x 1/2 = 7 %

Fall 1:

Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Arbeitsphase), 55 Jahre, seit 20 Jahren in der PKV
Gehalt vor Beginn der Altersteilzeit: 6.000 €
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit : 3.000 €
Keine Einmalzahlungen
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 700 €

Arbeitgeberzuschuss:
Max. 7,3 % des beitragspflichtigen Entgelts, somit 3.000 € x 7,3 % = 219 €

Hinweis: In einigen Systemen sind entsprechende Kennzeichen zu setzen, damit nicht automatisch der Höchstzuschuss in Höhe von 279,23 € gezahlt wird.

Fall 2:

Der Arbeitnehmer aus Fall 1 geht nun in die Freistellungsphase.
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit nach wie vor: 3.000 €
Keine Einmalzahlungen
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 500 € (in unserem Beispiel wurde die Prämie um 200 € gesenkt, weil der Arbeitnehmer kein Krankentagegeld mehr versichern muss. Das in der Arbeitsphase erwirtschaftete Wertguthaben wird in der Freistellungsphase – unabhängig von eventueller Krankheit und deren Dauer – ausgezahlt. Nicht jeder Betroffene denkt an diese Möglichkeit und die privaten Krankenversicherungen haben nicht wirklich Interesse daran, dass die Prämie angepasst wird).

Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hätte – wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre – keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt die eingangs beschriebene Berechnung unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes.

Arbeitgeberzuschuss:
Max. 7 % des beitragspflichtigen Entgelts, somit 3.000 € x 7 % = 210 €

Fall 3:

Leitender Angestellter in ATZ (Arbeitsphase), 55 Jahre, langjährig in der PKV
Gehalt vor Beginn der Altersteilzeit: 10..000 €
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit : 5.000 €
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 700 €

Arbeitgeberzuschuss:
Max. Höchstzuschuss = 279,23 €

Fall 4:

Leitender Angestellter aus Fall 3 geht in die Freistellungsphase
Regelarbeitsentgelt nach wie vor : 5.000 €
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 500 €

Arbeitgeberzuschuss:
Max. Höchstzuschuss = 267,75 €

Rechtsgrundlagen (zum Lesen einfach anklicken)

§ 257 SGB V § 243 SGB V

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Hinweis und Haftungsausschluss

Wie bei allen Artikeln handelt es sich lediglich um eine Information. Eine Rechtsberatung liegt nicht vor.

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