Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplomarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; ggf. wird eine Vergütung bzw. ein Honorar gezahlt.
Keine „abhängige Beschäftigung“ im Sinne der Sozialversicherung:
Sozialversicherungsrechtlich gehören Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb nicht in Betracht. Auch die Zahlung einer Vergütung oder eines Honorars ändert nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung, sofern die Bezahlung lediglich für die Erstellung und Überlassung der Diplomarbeit erfolgt.
Wird die Vergütung für eine vom „Diplomanden“ erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, liegt ein Arbeitsverhältnis sowie ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und damit Beitragspflicht vor. Vorsicht ist geboten, wenn der Diplomand eine monatliche oder nach Stunden bemessene Vergütung erhält. Dies kann ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Vergütung in einer Summe am Ende bzw. bei Überlassung der Diplomarbeit zu zahlen. Bei der Vertragsgestaltung sollte man diesbezüglich achtsam sein und einen Juristen hinzuziehen.
Keine Meldepflicht zur Sozialversicherung:
Eine Meldung zur Sozialversicherung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Somit entfällt auch eine Meldung wie bei den vorgeschriebenen Zwischenpraktikanten, die mit der Personengruppe „190“ (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) und Beitragsgruppe „0000“ zu melden sind.
Bachelorand und Masterand
Die gleiche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt bei Bacheloranden und Masteranden (Personen, die sich auf den Bachelor- bzw. Masterabschluss vorbereiten). Auch sie gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie sich – wie die Diplomanden – ausschließlich zur Erstellung der Bachelor- bzw. Masterarbeit in den Betrieb begeben und sonst keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen.
Hinweis und Haftungsausschluss
Wie bei allen Artikeln handelt es sich lediglich um eine Information. Eine Rechtsberatung liegt nicht vor.
Ich muss bald meine Diplomarbeit schreiben. Ich möchte sie in einem Betrieb schreiben. Gut zu wissen, dass ich nicht sozialversichert bin, wenn ich keine verwerbare Arbeitsleistung für den Betrieb erbinge.