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Ergänzend zu den bisherigen Artikeln 1 und 2 zum Thema ELENA einige weitere Informationen:

Wie die Zentrale Speicherstelle (ZSS) mitteilt, müssen nach wie vor alle Datensätze – wie bisher – weitergemeldet werden. Die Meldesätze werden entsprechend von der ZSS angenommen und verarbeitet. Entgegen der ersten Planung bleibt es dabei, dass die Meldungen wie bisher geprüft werden. Das Prüfverfahren wird somit fortgesetzt.

Bis zum in Kraft treten neuer Regelungen gelten die §§ 95 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der jetzigen Fassung weiter. Das Verfahren wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt.

Ein Gesetzesentwurf des erforderlichen Aufhebungsgesetzes zum ELENA-Verfahrensgesetz wird derzeit erarbeitet und wird sehr wahrscheinlich nicht vor September vorliegen. Nach Vorlage des Gesetzesentwurfes steht aber noch eine Entscheidung an. Aus diesem Grunde kann kein genaues Ende der Meldepflicht genannt werden.

§ 95 SGV IV (Anwendungsbereich)—> hier
§ 96 SGB IV (Errichtung der ZSS) —> hier
§ 97 SGB IV (Arbeitgeberpflichten) —> hier
§ 98 SGB IV (Mitwirkung des Beschäftigten) —> hier

ELENA-Verfahren wird eingestellt (2)

Ergänzend zum Artikel vom 19.07.2011 noch ein wichtiger Nachtrag bzw. Empfehlung für die Arbeitgeber hinsichtlich des ELENA – Meldewesens:

Es wird empfohlen, dass die Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten gemäß ELENA weiterhin an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden. Die ZSS hat bereits angedeutet, dass die Sendungsprüfung aufgehoben wird, bis über das Gesetz entschieden wurde. Wird die Übermittlung durch den Arbeitgeber jetzt schon eingestellt und sollte das Gesetz wider Erwarten doch bestehen bleiben (bei unserer Politik ist meines Erachtens auch das nicht 100 % ausgeschlossen), so müssten die Arbeitgeber die fehlenden Monate nachmelden. Desweiteren sehen viele Entgeltabrechnungsprogramme die Versendung der Daten standardmäßig vor. Ohne den „Abrechnungsschritt ELENA“ kann der abgerechnete Monat nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und verbucht werden.

ELENA-Verfahren wird eingestellt (1)

Erinnern Sie sich noch an die rosigen Worte von Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung?

„Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation. Durch das ELENA-Verfahren werden die Unternehmen ab 2012 um jährlich 85,6 Millionen Euro von Bürokratiekosten entlastet.“ (Quelle: www.das-elena-verfahren.de).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Fazit:

Es bleibt festzustellen, dass das Verfahren, der Aufbau, die Anpassung der Software, Schulungen etc. den Arbeitgeber als auch Steuerzahler sicherlich einige Millionen gekostet hat. Würden die Betriebe so arbeiten und Jahre dafür brauchen, um festzustellen ob irgendwelche Sicherheitsstandards vorhanden sind, wären diese schon längt unter Insolvenzverwaltung.

Die Arbeitgeber sollten sich mit dem maschinellen KVdR-Verfahren und die elektronsiche Verdienstbescheinigung befassen und die bereits nicht unerheblichen Probleme – evtl. über ihre Arbeitgeberverbände – den zuständigen Stellen mitteilen.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie —> hier.

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