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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012“ vorgelegt.

Er soll vom Bundeskabinett im Oktober verabschiedet werden. Änderungen sind wahrscheinlich nicht zu erwarten.

Nachdem die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im letzten Jahr erstmal gesunken war erfolgt nun eine Anhebung von 3.712,50 € auf 3.825 € monatlich. Dadurch steigen – auch bei unveränderten Beitragssätzen – der Höchstbeitrag und der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte. Auch der Arbeitgeber-Zuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Versicherungspflichtgrenze) steigt für das Jahr 2012. Nach wie vor gilt, dass ein Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur möglich ist, wenn auch im Folgejahr vorausschauend betrachtet die dann maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Für steigende Lohnnebenkosten sorgt ebenfalls die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese wird um 100 € erhöht. Für den Rechtskreis „Ost“ bleibt die Beitragsbemessungsgrenze hingegen unverändert.

Zusammengefasst ergeben sich für das Jahr 2012  folgende vorläufige Werte:

 West West
SV-Rechengröße20122011
BBG KV / PV monatlich3.825 €3.712,50 €
BBG KV / PV jährlich45.900 €44.550 €
BBG RV / AV monatlich5.600 €5.500 €
BBG RV / AV jährlich67.200 €66.000 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze  50.850 € 49.500 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
(für am 31.12.02 privat Krankenversicherte)
 45.900 € 44.550 €
AG-Höchstzuschuss private KV*279,23 €271,01 €
AG-Höchstzuschuss  private PV**37,29 €36,20 €
Bezugsgröße KV / PV monatlich*** 2.625 € 2.555 €
Bezugsgröße KV / PV jährlich*** 31.500 € 30.660 €
Bezugsgröße RV / AV monatlich***2.625 €2.555€
Bezugsgröße RV / AV jährlich*** 31.500 € 30.660 €
Einnahmeuntergrenze für Versorgungsbezüge**** 131,25 € 127,75 €
Faktor „F“ (Gleitzonenfaktor)***** 0,7453 0,7453
Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. April 2003)400 €400 €
Sachbezugswerte
– Frühstück Werte liegen– 1,57 €
– Mittagessennoch nicht– 2,83 €
– Abendessenvor– 2,83 €
 Ost Ost
SV-Rechengröße20122011
BBG KV / PV monatlich3.825 €3.712,50 €
BBG KV / PV jährlich45.900 €44.550 €
BBG RV / AV monatlich4.800 €4.800 €
BBG RV / AV jährlich57.600 €57.600 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze  50.850 € 49.500 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
(für am 31.12.02 privat Krankenversicherte)
 45.900 € 44.550 €
AG-Höchstzuschuss private KV*279,23271,01 €
AG-Höchstzuschuss  private PV**37,29 €36,20 €
AG-Höchstzuschuss private PV Sachsen**18,17 €17,63 €
Bezugsgröße KV / PV monatlich*** 2.625 € 2.555 €
Bezugsgröße KV / PV jährlich*** 31.500 € 30.660 €
Bezugsgröße RV / AV monatlich***2.240 €2.240 €
Bezugsgröße RV / AV jährlich***26.880 €26.880 €
Einnahmeuntergrenze für Versorgungsbezüge****  131,25 € 127,75 €
Faktor „F“ (Gleitzonenfaktor)***** 0,7453 0,7453
Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. April 2003)400 €400 €
Sachbezugswerte
– FrühstückWerte liegen– 1,57 €
– Mittagessennoch nicht– 2,83 €
– Abendessenvor– 2,83 €

* Wert abhängig von KV-Beitragssatz. Erfolgt keine Änderung, ergibt sich der Höchstzuschuss aus: BBG KV/PV x AG-Anteil Beitrag KV = 3.825 € x 7,3 % = 279,23 €

* * Wert abhängig von PV-Beitragssatz. Erfolgt keine Änderung , ergibt sich der Höchstzuschuss aus: BBG KV/PV x AG-Anteil Beitrag PV = 3.825 € x 0,975 % = 37,29 €
Besonderheit Sachsen: 3.825 € x 0,475 % = 18,17 €

*** Bezugsgröße = Rechengröße, von der andere Werte in der Sozialversicherung abgeleitet werden. Für den Rechtskreis West und Ost gelten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterschiedliche Werte. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten seit 2001 (einheitlich) die West-Werte. Nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist die Bezugsgröße das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

** **1/20 der Bezugsgröße = 1/20 v. 2.625 € = 131,25 €. Bis zu dieser Grenze fallen keine KV/PV-Beiträge an. Mehrere Versorgungsbezüge sind zu addieren.

***** Wert abhängig von den Beitragssätzen 2012. Wenn keine Änderung erfolgt, dann bleibt der Faktor „F“ unverändert, berechnet aus: Prozentuale Pauschalabgaben bei Minijobs dividiet durch Summe des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes =           30 % dividiert durch 40,35 % (RV 19,9 + AV 3,0 + PV 1,95 % + KV 15,5 %) = 0,7435

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