© Lupo / pixelio.de

Das Umlageverfahren „U 2“ ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeber. Im Rahmen der U 2 – Umlage werden dem Arbeitgeber die Aufwendungen erstattet, die ihm im Zusammenhang mit Mutterschaft seiner Beschäftigten entstehen. Dies sind

  • Mutterschutzlohn (weitergewährtes Entgelt während eines Beschäftigungsverbotes)
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Finanziert werden die Umlagebeiträge ausschließlich durch den Arbeitgeber. Der Umlagesatz ist relativ niedrig, da alle Arbeitgeber – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – zur Teilnahme verpflichtet sind. Die Höhe wird von den Krankenkassen in ihrer Satzung festgelegt. Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Brutto. Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, das im Falle der Versicherungspflicht heranzuziehen wäre (somit sind auch für geringfügig Beschäftigte Umlagebeiträge abzuführen).

Da das Gesetz die Bemessungsgrundlage  auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) deckelt, begrenzen die meisten  Krankenkassen die erstattungsfähigen Aufwendungen auf die BBG.

Zu unrecht, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 13. Dezember 2011 entschieden hat (Aktenzeichen B 1 KR  7/11 R).

Im Urteilsfall zahlte eine Bank ca. 14.000 € Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; aus der Umlageversicherung wurden jedoch nur etwa 10.000 € erstattet. In einer Pressemitteilung teilt der BKK Landesverband Mitte (Magdeburg) folgendes mit:

„Mit seinem Urteil stellt das BSG klar, dass in der U2 die tatsächlichen Arbeitgeberaufwendungen, d.h. auch über die BBG-RV hinaus, durch die jeweilige Ausgleichskasse zu erstatten sind. Hierbei wird der nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss in voller Höhe sowie das bei Beschäftigungsverbot weitergewährte Arbeitsentgelt zu 100 Prozent zuzüglich (pauschaler) Arbeitgeberbeitragsanteile erstattet.“

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Gesetz lassen keinen Spielraum, von der vollen Erstattung abzuweichen. Mögliche Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen können in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung geltend gemacht werden.

Ergänzende Informationen finden Sie:

Im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) —–> hier

BSG Terminvorschau 64/11  vom 6.12.2011 – siehe Pkt. 2) –  —-> hier

BSG Terminbericht 64/11 vom 13.12.2011 – siehe Pkt. 2) –  —-> hier

 

Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um eine Information handelt. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten. Ebenso kann keine Haftung oder juristische Verantwortung für die Info bzw. deren Verwendung übernommen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.