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Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) festgelegt. Die ab dem 1.1.2012 gültigen Werte für freie Verpflegung wurden bereits im Artikel vom 30.09.2011 veröffentlicht:

FrühstückMittagessenAbendesseninsgesamt
Monatlich47,00 €86,00 €86,00 €219,00 €
Kalendertäglich1,57 €*2,87 €*2,87 €*7,30 €

*Die Werte sind auch bei kostenloser Abgabe arbeitstäglicher Mahlzeiten im Betrieb (sog. Kantinenmahlzeiten) sowie im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, beim Lohnsteuerabzug als Arbeitslohn zu erfassen. Ebenfalls gelten die o.g. Werte für volljährige Familienangehörige.

Ich wurde darauf angesprochen, weshalb bei einer täglichen Vollverpflegung ein Betrag in Höhe von 7,30 € anzusetzen ist. Wird die Zeile „Kalendertäglich“ addiert, so ergibt sich ein Wert von 7,31 € (1,57 € + 2,87 + 2,87 €).

Aus folgendem Grund stimmen die 7,30 €:

Es sind nicht die einzelnen Werte der kalendertäglichen Zeile zu addieren, sondern der Monatswert durch 30 zu dividieren:

219 € : 30 Kalendertage = 7,30 €

Folgende Berechnung führt ebenfalls zum gleichen Ergebnis:

Frühstück ungerundeter Wert1,5666666 €
Mittagessen ungerundeter Wert2,8666666 €
Abendessen ungerundeter Wert2,8666666 €
Summe ungerundete Werte7,30 €

Hinweis / Tipp:

  • Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes, entsteht kein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil
  • Zahlt der Arbeitnehmer nichts, so ist der angegebene amtliche Sachbezugswert als steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen
  • Leistet der Arbeitnehmer zwar eine Zuzahlung, jedoch weniger als der amtliche Sachbezugswert, so ist lediglich die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung zu versteuern und zu verbeitragen
Zum Abschluss noch etwas für die Allgemeinbildung. Was ein Erbsenzähler ist bzw. woher der Ausdruck stammt erfahren Sie —-> hier.

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