Die Aneinanderreihung (Kettung) von befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich unzulässig. Es wird eine Umgehung des Kündigungsschutzes angenommen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Der EuGH hatte in der Rechtssache C-586/10 zu entscheiden:
Kernaussage:
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.
„Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.“
Die vollständige Pressemitteilung Nr. 4/12 finden Sie —> hier.
Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um eine Information handelt. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten. Ebenso kann keine Haftung oder juristische Verantwortung für die Info bzw. deren Verwendung übernommen werden.