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Das Bundesfinanzministerium hat die bestehenden Anwendungsregelungen zu § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) vom 15. Februar 2010 neu überarbeitet. Das neue BMF-Schreiben (10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004) löst das bisherige Schreiben ab.

Unter Randnummer 22 wird (neu!) aufgeführt:

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten
  • eine Legionellenprüfung,
  • Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau sowie andere
  • technische Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Rdnr. 58: „Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.“

Tipp: Schauen Sie sich in Ruhe die umfangreiche Anlage 1 des Anwendungsschreibens an. Dort finden Sie beispielhafte Aufzählungen begünstigter sowie nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Zum Anwendungsschreiben —> hier

Hinweis:
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