Außergewöhnliche Belastungen können weitergehend als bisher steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Januar 2017 Az. VI R 75/14 entschieden. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig außergewöhnliche Aufwendungen entstehen, d.h. höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Diese Belastungen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, sofern diese die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze (sog. „zumutbare Belastung“) überschreitet. Diese Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich aus nachfolgender Übersicht (§ 33 ff. EStG):
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
Steuerpflichtige ohne Kinder Berechnung der EKSt. nach dem | |||
a) Grundtarif (nicht verheiratet) | 5 | 6 | 7 |
b) Splittingtarif (verheiratet) | 4 | 5 | 6 |
Steuerpflichtige mit Kinder | |||
a) ein oder zwei Kinder | 2 | 3 | 4 |
b) drei oder mehr Kinder | 1 | 1 | 2 |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Die Finanzverwaltung legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass – sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in der oben genannten Tabelle genannten Grenzen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) überschreitet – sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz richtet.
Im Streitfall hat der Kläger mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute mit 51.835 € über der letzten Stufe von 51.130 € lag wurde der zumutbare Eigenanteil wie folgt ermittelt:
51.835 € x 4 % (Steuerpflichtige mit ein oder zwei Kinder) = 2.073 € zumutbare Eigenbelastung.
Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus.
An dieser Ermittlung der zumutbaren Belastung hält der Senat nicht mehr fest. § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG ist vielmehr so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (ebenso Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 136).
Unter Anwendung dieser gestuften Ermittlung ergibt sich folgende (neue) Berechnung:
bis 15.340 € | x 2 % = | 306,80 € |
bis 51.130 € (51.130 € ./. 15.340 €) | x 3 % = | 1.073,70 € |
bis 51.835 € (51.835 € ./. 51.130 €) | x 4 % = | 28,20 € |
Zumutbare Eigenbelastung | 1.408,70 € |
Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.740 EUR steuermindernd aus (4.148 € außergewöhnliche Belastung ./. 1.409 € zumutbarer Eigenanteil). Ein Vorteil von immerhin 665 €.
Fazit
In aller Regel können Steuerpflichtige aufgrund des BFH-Urteils früher und in größerem Umfang außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
Begriffsdefinition
Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn | |
./. | Werbungskosten |
= | Summe der Einkünfte |
./. | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
./. | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
./. | Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG (GdE) |
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn; bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. § 2 Abs. 2 EStG).
Bei der Ermittlung des GdE bleiben steuerfreie und pauschalversteuerte Einnahmen ebenso unberücksichtigt wie eventuelle weitere Einkünfe, z.B. aus Vermietung und Verpachtung (vgl. R 39a.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LStR).
Hinweis
Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um eine Information handelt. Eine Rechts- oder Steuerberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.