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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat bereits mit Urteil vom 9. 1. 2015 – 3 Sa 1335/14 – entschieden, dass Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, c und d TVöD sowie die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind.

Höchstrichterlich – durch den Bundesgerichtshof (BGH) –  war bisher jedoch lediglich die Unpfändbarkeit der Nachtarbeit, sofern diese steuerfrei ist, festgestellt worden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – VII ZB 4/15) .

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell mit Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 – entschieden, dass es sich bei Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit um  Erschwerniszulagen im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO handelt und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Der Pfändungsschutz gilt dagegen nicht für Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit.

Rechtsgrundlagen

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