In der am 28.05.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 28.05.2009, S. 1141) veröffentlichten „Pfändungsfreigrenzenverordnung 2009“ wurde bestätigt, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert bleiben.
Warum die Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2009 nicht erhöht wurden:
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben. Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist.
Quelle: Website des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de)
§ 850 c Abs. 2a ZPO
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die seit dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Arbeitseinkommen geltende Pfändungstabelle finden Sie —> hier.
Die nächste Anpassung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen erfolgt somit zum 01. Juli 2011, da sich der Grundfreibetrag rückwirkend zum Januar 2009 und nochmals zum Januar 2010 erhöht hat.
Hinweis:
Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.