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In der am 28.05.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 28.05.2009, S. 1141) veröffentlichten „Pfändungsfreigrenzenverordnung 2009“ wurde bestätigt, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert bleiben. 

Warum die Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2009 nicht erhöht wurden:

Nach § 850c Abs. 2a ZPO än­dern sich die Be­trä­ge für die Be­rech­nung der Pfän­dungs­frei­gren­zen alle zwei Jahre ent­spre­chend der Ent­wick­lung des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags.
Der Grund­frei­be­trag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) zum Stich­tag 1. Ja­nu­ar 2009 ist iden­tisch mit dem Frei­be­trag zum Stich­tag 1. Ja­nu­ar 2007 (und 2005). Das be­deu­tet, dass auch die Pfän­dungs­frei­gren­zen nicht zu er­hö­hen sind und damit un­ver­än­dert blei­ben. Die Er­hö­hung des Grund­frei­be­tra­ges durch das Ge­setz zur Si­che­rung von Be­schäf­ti­gung und Sta­bi­li­tät in Deutsch­land hat sich trotz einer steu­er­recht­li­chen Gel­tung für den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 nicht auf die Pfän­dungs­frei­gren­zen aus­ge­wirkt, weil die­ses Ge­setz erst im März 2009 in Kraft ge­tre­ten ist.

Quelle: Website des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de)

§ 850 c Abs. 2a ZPO

(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.  

Die seit dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Ar­beits­ein­kom­men gel­ten­de Pfändungstabelle fin­den Sie —> hier.

Die nächste Anpassung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen erfolgt somit zum 01. Juli 2011, da sich der Grundfreibetrag rückwirkend zum Januar 2009 und nochmals zum Januar 2010 erhöht hat.

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