Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und die daraus resultierende Problematik mit dem Frühstücksausweis hat die Finanverwaltung veranlasst, ein BMF-Schreiben zu diesem „heiklen“ Thema zu veröffentlichen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient Randziffer (Rz) 17. Wie bisher ist der (günstige) Sachbezugswert für das Frühstück anzusetzen, wenn das gewährte Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers abgegeben wird. Bei solch einer Arbeitgeberveranlassung kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind. In dieser Rz werden auch die erforderlichen Voraussetzungen für die „Veranlassung durch den Arbeitgeber“ aufgeführt. Und es gibt tatsächlich einige – für den Arbeitgeber – postivie Klarstellungen.
Hinweis:
Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.