© Martin Moritz / pixelio.de

Der Europäische Gerichtshof sieht in § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Verstoß gegen das Diskrimineriungsverbot aus Altersgründen. Die Vorschrift besagt, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Kündigungsfrist nicht angerechnet werden. Am 19.01.2010 hat der EuGH klargestellt, dass diese „Nichtberücksichtigung“ von Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters unvereinbar ist. 

Das Gesetz bewirkt bei Beschäftigten mit gleicher Betriebszugehörigkeit – je nachdem in welchem Alter der Eintritt in das Unternehmen erfolgte – eine unterschiedliche Behandlung. Die Entscheidung des EuGH kann noch andere Rechtsgebiete betreffen.

So lehnen sich häufig Betriebsvereinbarungen (z.B. Anspruch auf Jubiläumsgeld), Ansprüche aus Sozialplänen u.ä. an die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 an. Die Folge ist, dass diese Regelungen von den Arbeitgebern und Gerichten nicht mehr angewendet werden dürfen, wenn diese bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer die Jahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsministerium arbeitet bereits an einer entsprechenden Gesetzesänderung.

Rechtsgrundlagen:
§ 622 BGB —> hier
EuGH Urteil v. 19. Januar 2010  C-555/05 —> hier

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.