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Durch das Kapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 wurde die steuer- und abgabenfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen beim Arbeitgeber neu geregelt. Der Höchstbetrag für die begünstigte Überlassung wurde auf 360 € erhöht (bisher 135 €). Ebenfalls wurde die Begrenzung auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung gestrichen. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG war (bisher) jedoch, dass die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung der Vermögensbeteilung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung war also im Rahmen der Änderung entfallen.

Am 26.03.2010 hat der Bundesrat das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ verabschiedet. 


Mit der Neuformulierung von § 3 Nr. 39 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht mehr auf zusätzliche, neben dem Arbeitslohn gewährte Leistungen beschränkt, sondern kann auch die Entgeltumwandlung umfassen. Die Änderung gilt rückwirkend ab 2009.

Wichtig:
Die Neuregelung führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gilt Sozialversicherungsfreiheit nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Sozialversicherung noch „nachzieht“ um eine unterschiedliche Behandlung im Steuer- und Beitragsrecht zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften“ —> hier
Beschluss des Bundesrates / Zustimmung —> hier
§ 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) —> hier

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Steuerberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.

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