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Durch das Bürgerentlastungsgesetz sind ab 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen in dem Umfang berücksichtigungsfähig, wie diese zu einer sozialhilfegleichen Versorgung erforderlich sind. Grund der Änderung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008: nach diesem Urteil war die bisherige Abzugsmöglichkeit nicht ausreichend. Der Gesetzgeber war deshalb verpflichtet, spätestens ab 01. Januar 2010 eine verbesserte Abzugsmöglichkeit zu schaffen. Die gesetzlichen Änderungen wirken sich bei gesetzlich und privat Krankenversicherten unterschiedlich aus. In diesem ersten Artikel möchte ich kurz auf die Versicherten in der GKV eingehen. Die Vorschriften zur Ermittlung der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung bleiben unverändert.

Im Rahmen der Entgeltabrechnung sind als Vorsorgepauschale anzusetzen:
– für die KV/PV 12 % des Bruttoarbeitslohnes, max. 1.900 € (in Steuerklasse III max. 3.000 €), jedoch
– mindestens die Basisversorung Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Basis wird wie folgt berechnet:
Jahresarbeitslohn – begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze – x 7,6 % für die Krankenversicherung zzgl. Jahresarbeitslohn x 0,975 % ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,25 % für die Pflegeversicherung. Da das Krankengeld keine „sozialhilfegleiche“ Versorgung darstellt, ist vom ermäßigten Beitragssatz auszugehen. Der Arbeitnehmeranteil beträgt deshalb 7,6 % (inklusive 0,9 %).

Beispiel:
Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Steuerklasse I), kinderlos, Bruttoarbeitslohn 45.000 €, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld

Ermitteln der Vorsorgepauschale im Rahmen der Entgeltabrechnung

Vorsorgepauschale KV/PV

12 % von 45.000 € = 5.400 €
maximal 1.900 €
mindestens jedoch Basisversorgung Kranken-/Pflegeversicherung:

Für die KV: 45.000 € x 7,6 % = 3.420 €

Für die PV: 45.000 € x 1,225 % = 551,25 € (0,975 % zzgl. 0,25 % Beitragszuschlag für Kinderlose = 1,225 %)

Summe Vorsorge KV/PV = 3.971,25 €

Ermitteln Vorsorge RV

Für RV: 45.000 € x 9,95 % RV-Beitragssatz = 4.477,50 € Arbeitnehmeranteil
4.477,50 € x 40 % (für 2010) = 1.791 €

Vorsorgepauschale gesamt (gerundet)

Summe aus KV/PV + RV = 5.763 €

Ermitteln der Vorsorgepauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Das Finanzamt rechnet im Rahmen der Einkommensteuer mit den tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträgen und kürzt diese pauschal um 4 %. Deshalb muss der Arbeitgeber ab 2010 unter anderem auch die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gesondert bescheinigen (Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung).

Für die KV: 45.000 € x 7,9 % = 3.555,00 € (7,9 % = Arbeitnehmeranteil KV allgemeiner Beitragssatz),
abzüglich 4 % Kürzung Krankengeldanspruch = 142,20 €
Vorsorge KV = 3.412,80 €

Vorsorge PV = 551,25 € (siehe oben)

Vorsorge RV = 1.791 € (siehe oben bzw. Finanzamt rechnet *)
*AN+AG-Beitrag RV = 45.000 x 19,9 % RV-Beitragssatz =
8.955 € Gesamtbeitrag zur RV
8.955 € x 70 % =6.268,50 €
6.268,50 € abzüglich Arbeitgeberanteil von 4.477,50 € = 1.791 €   

Vorsorgepauschale gesamt

Summe aus KV+PV+RV = 5.755,05 €                                
 

Zum Vergleich die Vorsorgepauschale 2009:

Sonstige Vorsorge: 11% von 45.000 € = 4.950 €,
maximal 1.500 €

Für RV: 45.000 € x 9,95 % RV-Beitragssatz = 4.477,50 € Arbeitnehmeranteil
4.477,50 € x 36 % (für 2009) = 1.611,90 €

Vorsorgepauschale gesamt (gerundet) = 3.112,00 € (1.500 € sonstige  + 1.611,90 € RV)

Pauschale 2004* (Günstigerprüfung) wäre gewesen = 2.001 €

als Vorsorgepauschale 2009 deshalb abzuziehen = 3.112,00 €

 *Im Lohnsteuerverfahren entfällt die bisherige Günstigerprüfung mit der Vorsorgepauschale vor 2005. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird diese Günstigerprüfung weiter vorgenommen.

Rechtsgrundlage:

§ 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG —> hier

Hinweis:
Es handelt sich lediglich um eine Information. Eine Rechts- oder Steuerberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.
Zu Ihrer persönlichen Steuersituation fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

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