© blickpixel / Pixabay.com

Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) wurde die Frist für die Jahresmeldung in     § 10 DEÜV auf den 15. Februar des Folgejahres vorverlegt (bisher war diese spätestens bis zum 15. April des Folgejahres abzugeben).

Da künftig aus den DEÜV-Meldedaten auch die Lohnnachweise für die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) erstellt werden und diese Nachweise bis  zum 11. Februar eines Jahres vorliegen müssen, wurde die Vorverlegung erforderlich. Ab dem Jahr 2016 sollen dann die (manuellen) Lohnnachweise entfallen.

Der ursprünglich geplante Zeitpunkt zur Abschaffung der Doppelmeldung (Übermittlung der UV-Daten maschinell im DEÜV Verfahren als auch Erstellen eines Lohnnachweises) wurde bereits vom Jahr 2012 auf das Jahr 2014 verschoben. Dieser Termin wurde um zwei weitere Jahre auf das Jahr 2016 verlängert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.