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Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitnehmer, die aus den letzten drei Monaten vor Eintritt des Insolvenzfalls ihres Arbeitgebers noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Beiträge zur Finanzierung des Insolvenzgelds (Insolvenzgeldumlage) sind von den Arbeitgebern zu zahlen und werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen entrichtet.

Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 208 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 Satz 1 SGB III).

„Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen (§ 360 SGB III).

Für die zu erwartenden Insolvenzen ist anzunehmen, dass ihre Zahl und damit auch die Ausgabenentwicklung im Jahr 2012 in etwa der des Jahres 2011 entsprechen wird. Eine Prognose für die im Jahr 2012 zu erwartenden Aufwendungen für das Insolvenzgeld ist somit auf der Grundlage der Aufwendungen für das Jahr 2011 zu stellen. Da vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 tatsächliche Ausgaben für Insolvenzgeld (brutto) in Höhe von 428,4 Millionen Euro angefallen sind, ist für das Jahr 2012 als zu erwartende Ausgaben für Insolvenzgeld (brutto) ein Betrag von 860 Millionen Euro in die Berechnung einzustellen.

Abzüglich von Rückflüssen und zuzüglich von Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung (jeweils auf der Basis des Vorjahres geschätzt) ergeben sich so für das Jahr 2012 zu erwartende Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 780 Millionen Euro. Eine abweichende Entwicklung zeichnet sich bisher nicht ab. Die Verordnung geht von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf für Insolvenzgeld in Höhe von 61 Mio. Euro (netto) aus.

Bei der Festsetzung des Umlagesatzes ist darüber hinaus rechnerisch noch der Überschuss von 1,19 Milliarden Euro zu berücksichtigen, der sich im Jahr 2010 unerwartet ergeben hatte. Von diesem Überschuss verbleibt nach Abzug der für das Jahr 2011 geschätzten Gesamtausgaben von rund 770 Millionen Euro ein Betrag von rund 460 Millionen Euro, der den im Jahr 2012 bestehenden voraussichtlichen Bedarf an Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage auf rund 320 Millionen Euro mindert.

Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahre 2012 wurde durch Fortschreibung der entsprechenden Summe aus dem Jahre 2010 (771,1 Milliarden Euro) mit Hilfe der Eckwerte der Bundesregierung zur Bruttolohnentwicklung und zur Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Jahre 2011 und 2012 ermittelt. Genauere Daten über die tatsächlichen umlagepflichtigen Entgelte stehen auch für das erste Halbjahr 2011 nicht zur Verfügung, da der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt worden war. Für das Jahr 2012 errechnet sich so eine voraussichtliche Bruttolohnsumme in Höhe von 821,5 Milliarden Euro. Bei dieser Bruttolohnsumme ist zur Deckung der noch erforderlichen rund 320 Millionen Euro ein Umlagesatz von 0,04 Prozent festzusetzen.“

Die Rechtsverordnung wurde von der Bundesregierung bereits beschlossen, bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 630/11).

Nachdem die Umlage 2011 faktisch ausgesetzt ist, muss sie ab kommendem Jahr nun wieder monatlich gezahlt werden.

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