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Vielleicht erinnern Sie sich noch an die „Geschichte“ der praxisintegrierten dualen Studiengänge. Für die Verantwortlichen der Entgeltabrechnung „artete“ die korrekte Beurteilung in eine wahre Wissenschaft aus. Es war zuerst zu entscheiden, ob überhaupt ein praxisintegrierter dualer Studiengang vorlag oder ob es sich um eine andere Form handelt (ausbildungsintegriert, berufsintegriert oder berufsbegleitend). Nachdem der Sachverhalt geklärt werden konnte wurde der Teilnehmer praxisintegrierter dualer Studiengänge aufgrund eines BSG-Urteils versicherungsfrei in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Damit es nicht zu einfach wurde, hat der Unfallversicherungsträger allerdings eine abweichende Beurteilung getroffen: In den Praxisphasen Versicherungspficht in diesem Zweig und somit Meldung mit Personengruppenschlüssel 190 und Beitragsruppenschlüssel 0000.

Im Rahmen des 4. SGB IV Änderungsgesetzes soll nun die (ursprüngliche) Auffassung der Sozialversicherungsträger gesetzlich festgelegt werden.

Ab dem 1.1.2012 soll für alle Teilnehmer dualer Studiengänge Versicherungspflicht gelten. Damit ergäbe sich folgende Änderung:

Teilnehmer praxisintegrierter dualer Studiengänge werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Die Folge: Durchgehende Versicherungspflicht  in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege und Unfallversicherung.(Personengruppenschlüssel: 102  / Beitragsgruppenschlüssel 1111)

Keine Änderung bei den anderen dualen Studiengängen:

Teilnehmer ausbildungsintegrierter dualer Studiengänge:
Personengruppenschlüsel: 102  / Beitragsgruppenschlüssel 111

Teilnehmer berufsintegrierter dualer Studiengänge:
Personengruppenschlüsel: 101  / Beitragsgruppenschlüssel 111 bzw. 9111

Teilnehmer berufsbegleitender dualer Studiengänge:
Personengruppenschlüsel: 101 / Beitragsgruppenschlüssel 111 bzw. 9111 

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.

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