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Teilnehmer praxisintegrierter dualer Studiengänge sind – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Die Sozialversicherungsträger haben mit der Verlautbarung vom 5. Juli 2010 und dem Rundschreiben vom 7.  Oktober 2010 entsprechend auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 1.12.2009 zu diesem Thema reagiert. Die Folge: Beitragsfreiheit. Strittig war bis vor kurzem jedoch die Frage, ob während der Praxisphasen die Unfallkasse der Hochschule oder der Unfallversicherungsträger des Betriebes zuständig ist (i.d.R. Berufsgenossenschaft).

Die Unfallversicherungsträger vertreten – damit es wohl noch komplizierter wird (Anm. des Autors) – eine von den übrigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abweichende Ansicht.

Nach Auffassung des Verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden die praktischen Ausbildungsabschnitte dieser Studiengänge nicht im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt. Typischerweise erbringen die Teilnehmer vielmehr arbeitnehmerähnliche Arbeitsleistungen, sind in den Betrieb eingegliedert und entsprechend weisungsgebunden. Nachfolgende Kriterien sprechen für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Unfallversicherung:

  • Zahlung einer monatlichen Vergütung durch den Betrieb
  • Übernahme der Studiengebühren durch den Betrieb
  • Vereinbarung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch des Praktikanten
  • Freistellung (lediglich) für die Vorlesungszeiten
  • Aufnahme einer Nebentätigkeit des Praktikanten bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Betrieb
  • Einschreibung an der Hochschule erfolgt erst nach der vertraglichen Bindung an den Betrieb
Ergebnis: Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz als Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind nicht erfüllt. Die berufspraktischen Phasen sind (bezüglich der Unfallversicherung) grundsätzliche als Beschäftigungsverhältnis zu bewerten. Zuständig für die Praxisphasen ist deshalb der Unfallversicherungsträger (i.d.R. Berufsgenossenschaft) des Betriebes. Bei Teilnehmern praxisintegrierter dualer Studiengänge handelt es sich somit um Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung, jedoch nicht um Beschäftigte im Sinne der übrigen Sozialversicherungszweige

Personengruppenschlüssel für die DEÜV-Meldungen

Da keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht, hat der Arbeitgeber nur aufgrund der Unfallversicherungspflicht eine Meldung – mit Personengruppenschlüssel „190“ – vorzunehmen. Bei einer Abmeldung, Unterbrechungs- oder Jahresmeldung ist das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (im Lohnkonto häufig als BG-Brutto bezeichnet) zu melden.

Die Verlautbarung vom 5. Juli 2010 finden Sie —> hier.
Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 7. Oktober können Sie —> hier abrufen.

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.

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