Um den Anforderungen der Wirtschaft an einen qualifizierten Berufsnachwuchs gerecht zu werden, sind an Fachhochschulen Studiengänge eingerichtet worden, die der praktischen Ausbildung in Betrieben einen größeren Umfang einräumen. Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 1.12.2009 (–> hier) entschieden, dass Studenten in diesen praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht als Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) anzusehen sind. Nach bisheriger Auffassung der Sozialversicherungsträger handelte es sich in diesen Fällen um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Rundschreiben vom 27.7.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen).
Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Auswirkungen der höchstrichterlichen Entscheidung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen beraten und die Ergebnisse der Beratungen in einem neuen Rundschreiben vom 5. Juli 2010 zusammengefasst.
Das schon vor Jahren angestrebte Ziel, das Sozialversicherungsrecht der „besonderen Personengruppe der Studenten und Praktikanten“ zu vereinheitlichen bzw. zu vereinfachen ist durch dieses Rundschreiben sicherlich nicht näher gerückt.
- Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft angeboten. Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Bei diesen Personen steht das Vorliegen einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung), insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschäftigungsbegriff ergänzenden Regelung des § 7 Abs. 2 SGB IV, nicht in Frage. - Berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge
Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Im Regelfall wird es sich um versicherungspflichtig Beschäftigte handeln. Um die Frage klären zu können, ob es sich dem Erscheinungsbild nach um einen Studenten oder Beschäftigten handelt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. - Praxisintegrierte duale Studiengänge
Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in
diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.
Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.