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Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die es dem Arbeitnehmer untersagen, mit Kollegen über das eigene Gehalt zu reden. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind. 

Im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.  Der Mitarbeiter erhielt eine Abmahnung, weil er sich mit einem Kollegen über die Höhe seiner Bezüge und ihrer Veränderung ausgetauscht hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer die Entferung der Abmahung aus der Personalakte und bekam vor Gericht recht.

Die Abmahung ist nicht gerechtfertigt, weil keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vor.

Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit), da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber Gewerkschaften verbietet

Das LAG-Urteil finden Sie —> hier

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.

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