Durch den Wegfall des § 68 Abs. 2 EStG besteht seit dem Jahre 2009 keine Rechtsgrundlage für die Familienkassen, eine solche Bescheinigung zu verlangen. Die Praxis zeigt, dass trotzdem versucht wird, eine solche Unterlage nach altem Recht zu erlangen, da die Familienkassen für die Festlegung des Anspruchs auf Kindergeld diese benötigen. Eine Verpflichtung zum Ausfüllen besteht jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht (mehr).
§ 68 Abs. 2 EStG
Soweit es zur Durchführung des § 63 (Kinder) erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
Vorschrift gestrichen!
Dieser Abs. 2 wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 aufgehoben. Anzuwenden ist die Vorschrift bis zum 31.12.2008.
Nachweispflicht des Antragstellers
Stattdessen muss der Antragsteller der Familienkasse die notwendigen Nachweise liefern.
Die betriebliche Praxis
Die Streichung einer steuerlichen Vorschrift – meint es da jemand tatsächlich ernst mit der Entbürokratisierung? Weit gefehlt – hier folgt der Beweis:
Bisher wurde das Formular „Ausbildungsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse“ versandt (hier das Formular).
Nachdem – wie oben ausgeführt – nunmehr keine Verpflichtung zum Ausfüllen besteht, taucht in der Praxis ein neues Formular auf „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis und den Einkünften“ (hier gehts zum neuen Formular).
Bei diesem Vordruck muss der Antragsteller, sprich Ihr Auszubildender, die Werte selbst eintragen. Variante 1 sieht so aus, dass er die Richtigkeit durch eine Kopie des Ausbildungsvertrages in Verbindung mit den Entgeltabrechnungen nachweist. Variante 2 – wie kann es anders sein – indem der Arbeitgeber die Richtigkeit am Ende des Formulares bestätigt.
Tipp:
Meines Erachtens macht es keinen Sinn, Dinge, die der Arbeitgeber selbst nicht ausfüllt, zu bestätigen. Die Kontrolle der vom Arbeitnehmer eingetragenen Werte wäre aufwendiger als das selbständige Ausfüllen.
Trotz des „neuen“ Formulares gibt es nach wie vor keine verpflichtende Rechtsgrundlage. § 68 Abs. 2 EStG ist nun mal gestrichen. Somit müssen Sie weder etwas Ausfüllen noch Bestätigen.
Entbürokratisierung?
Mit der Entbürokratisierung wurde es mal wieder nichts. Denn selbst wenn Sie nach „Recht und Gesetz“ handeln, werden Sie zumindest zur Erklärung Zeit aufwenden müssen. Sei es der Familienkasse gegenüber oder Ihrem Auszubildenden. Vielleicht klappt es mit dem Wegfall anderer Vorschriften besser. Wer weiß …..