Bereits am 5. Juni 2009 ist die Verlängerung der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate in Kraft getreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag am 19. Juni 2009 die volle Erstattung der (pauschalierten) Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat beschlossen.
Unternehmen, die über 6 Monate hinweg Kurzarbeit durchgeführt haben, werden ab dem 7. Monat vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.
Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung werden auch berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle (pauschalierte) Erstattung der SV-Beiträge für Zeiten der Kurzarbeit ab Juli 2009 möglich. Die volle Erstattung ist somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an eine Qualifizierung der Arbeitnehmer gebunden.
Gemeint sind natürlich nicht die Beiträge auf das Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt während der Kurzarbeit aufgrund der Arbeitszeitreduzierung, auch Kurzlohn genannt). Hier erfolgt wie bei allen anderen Arbeitnehmern die „normale“ gesetzlich vorgeschriebene Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Erstattungssachverhalt betrifft die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge.
Die Änderungen werden zum 01. Juli 2009 wirksam und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Sie sind Bestandteil eines Änderungsantrages zum 3. SGB IV-Änderungsgesetzes.