Viele Unternehmen sind dabei, Kurzarbeit einzuführen. In der allgemeinen Hektik und den vielen zu beachtenden Vorschriften kann der an sich erste Schritt – die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit – in Vergessenheit geraten sein.
§ 99 Abs. 2 SGB III führt aus:
1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss also in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt, d.h. für den März spätestens bis Ende März.
Gerne unterstütze ich Sie bei anfallenden Aufgaben rund um das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.