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Von der Bundesregierung beschlossen – Kurzarbeitergeld kann bis zu 24 Monate gezahlt werden.

Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Folgende weitere Entlastungen sind geplant: künftig sollen die Sozialversicherungsbeiträge bereits ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

Bisher gilt die 100 %-ige Erstattung nur, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen für seine Arbeitnehmer/innen durchführt. Für die Ermittlung des 6-Monats-Zeitraumes ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung werden berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge schon ab Juli 2009 möglich.

Neben der vollen Beitragserstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.

Diese Änderungen sollen mit Wirkung zum 01.07.2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31.12.2010. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrages zum 3. SGB IV-Änderungsgesetzes sein.

Allerdings ist für die Empfänger von Kurzarbeitergeld Vorsicht geboten. Es drohen teils drastische Steuernachzahlungen für das Jahr der Kurzarbeit. Warum das so ist erfahren Sie denmächst in einem weiteren Artikel anhand eines konkreten Rechenbeispieles.

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