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Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen müssen ab 01.01.2009 ihren Personalausweis oder Pass mitführen. Durch diese Vorschrift wurde die bisherige Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises abgelöst. Der SV-Ausweis ist nur noch bei Beschäftigungsbeginn vorzulegen. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären (§ 2a SchwarzArbG).

Kommt der Arbeitgeber seiner Informations- und Nachweispflicht nicht nach, kann ein Bußgeld bis zu 1.000 € verhängt werden. Die Verpflichtung zur Belehrung gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2009 beschäftigt sind. Beispiel: Ihr Betrieb gehört zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe;  zum Stichtag 31.12.2008 beschäftigen Sie 100 Arbeitnehmer. ALLE Personen müssen erneut schriftlich belehrt werden. Hier gehts zum Muster „Belehrung nach dem SchwarzArbG„.

Gleichzeitig wurde zum 01.01.2009 für die Branchen, in denen diese Mitführungspflicht besteht, die Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt (§ 28a  SGB IV). Ein Meldepflichtverstoß – d.h. keine oder eine verspätete Meldung –  kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden. Die Beurteilung, ob nun ein Unternehmen zu dieser meldepflichtigen Branche gehört ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Deshalb  erfolgt die Zuordnung über sogenannte Wirtschaftsklassen / Wirtschaftszweigschlüssel. Bei einem Kunden trat in diesem Zusammenhang folgende Frage auf: im Laufe der letzten Jahre hat sich das Leistungsspektrum des Unternehmens maßgeblich gewandelt – von Montagearbeiten auf den Baustellen hin zum Engineering. Dadurch waren nur noch wenig Mitarbeiter „auf dem Bau“ beschäftigt.

Müssen nun solche Unternehmen auf alle Ewigkeit mit den praxisfremden Vorschriften der Sofortmeldung und den daraus resultierenden Konsequenzen wie enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten leben? Doch WEN spricht man bisbezüglich an, WER ist überhaupt zuständig? Anbei eine wahre Geschichte im Auftrag eines Kunden: mein (anonymisierter) Brief an die Betriebsnummernstelle der Agentur für Arbeit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag des Unternehmens xyz  versuche ich zu klären, ob das Unternehmen zu den im § 28a SGB IV genannten Branche gehört. Die Betriebsnummer der Hauptverwaltung lautet xxx xxx xx. Wir können den Sachverhalt auch anhand der Beschreibung des Kataloges der Deutschen Rentenversicherung Bund leider nicht eindeutig zuordnen.
Ich hatte „mein Glück“ bei der DRV Bund versucht, welche mich an die Einzugsstelle verwiesen hat. Die Einzugsstelle hat mir empfohlen, mich nochmals bei der DRV Bund zu melden. Ich rief daraufhin den Prüfdienst an, der mir erklärte, er dürfe keine Auskünfte geben. Daraufhin habe ich das Ordnungsamt in xyz angerufen, welches mich in das Call Center der Stadt xyz verbunden hatte. Dieses Call Center gab mir die Telefonnummer des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz. Nach zweimaligem internen Durchstellen verwies mich das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zum Hauptzollamt. Das Hauptzollamt verband mich mit der Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, welches mir dann erklärte, ich solle die DRV Bund anrufen. Daraufhin rief ich die Arbeitsagentur in xyz an (Zentrale), welche mich in die Arbeitgeberabteilung stellte. Dort wurde ich an eine Sachbearbeiterin verwiesen, die mir mitteilte, dass ich es bei Ihnen, der Betriebsnummernstelle in Saarbrücken, versuchen solle.
Ich bitte Sie höflichst um abschließende Stellungnahme.
Humor ist, wenn man trotzdem lacht.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Frank Müller

Fazit:

Sollten Sie der Meinung sein, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr mit der damaligen Einstufung übereinstimmen, so unterstütze ich Sie auf Wunsch gerne in dieser Frage. Weniger Verwaltung und geringeres Risiko bedeuten letztendlich weniger Kosten. Unter Umständen können Sie auch mit Hilfe dieser FAQ’s der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihre noch offenen Fragen beantworten.

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