Keine Hochrechnung der Vergütung auf einen vollen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsschluss endet oder keinen vollen (Kalender-)Monat gedauert hat.
ArbG Marburg, Urteil v. 25.04.2008 – 2 Ca 9/08; Berufung zugel.
Die Parteien streiten um die Frage, wie die Abrechnung einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung bei Ausscheiden während des laufenden Monats vorzunehmen ist.
Die Geringfügigkeitsrichtlinien führen zu diesem Thema folgendes aus:
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
Zu einem anderen Ergebnis jedoch gelangt das Arbeitsgericht Marburg. Nachfolgend entsprechender Leitsatz. Das Urteil finden Sie hier bzw. als pdf-Datei.
Leitsatz
- Endet das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Person nicht exakt zum Monatsende, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt im Monat oder währt es kürzer als einen Monat , so ist das im letzten Monat erzielte geringfügige Entgelt nicht auf eine fiktive Monatsvergütung hoch zu rechnen und entsprechend voll zu versteuern und zu versichern.
Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Definition des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV und die daraus folgende Versicherungsfreiheit alleine auf die Verdienstgrenze von 400,- EUR/ Monat abgehoben. - Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gelten deshalb die privilegierten Abgabenpauschalen für alle Arbeitsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400,- EUR im Monat erzielt, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage im Monat und vom Beendigungszeitpunkt.
- Die zum Teil von Sozialversicherungsträgern geforderte Hochrechnung der Vergütung auf ein fiktives Monatseinkommen bei Teilmonaten widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, der bei der Prüfung der Geringbeschäftigung als alleiniges Kriterium die Höhe des Arbeitsentgeltes, nicht aber die Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats berücksichtigt wissen wollte.
Handlungsempfehlung von Frank Müller:
Ist von beiden Vertragspartnern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung angestrebt, so halten Sie sich an die Vorschriften der Geringfügigkeitsrichtlinien, um unnötige Diskussionen im Rahmen der Betriebsprüfung zu vermeiden. Bei „Altfällen“ verweisen Sie auf dieses Urteil. Es bleibt abzuwarten, ob die Geringfügigkeitsrichtlinien in diesem Punkt (irgendwann) angepaßt werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Juristen.