In den Geringfügigkeits-Richtlinien sind die Vorschriften für die Beurteilung und Abrechnung von geringfügig Beschäftigten (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte) geregelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben mit Datum vom 14. Oktober 2009 (Erscheinungsdatum 2. Dezember 2009) neue Richtlinien veröffentlicht, die nun zu beachten sind. Dabei haben sich einige wesentliche Änderungen und Neuerungen ergeben:
Wichtig ist die Klarstellung, dass Arbeitgeber, die bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten es grob fahrlässig oder vorsätzlich versäumt haben, den Sachverhalt zur sozialverischerungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigten aufzuklären, nachträglich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden können. Das bedeutet, dass rückwirkend die Beitragsfestsetzung erfolgt, und nicht erst mit der Bekanntgabe der Beitragsfeststellung.
Die Spitzenverbände der SV-Träger verlangen sogar, dass sich der Arbeitgeber fortlaufend schriftlich erkundigen muss, ob weitere geringfügige Beschäftigungen aufgenommen wurden. Dem Bundessozialgericht lagen zwei Fälle vor, in denen die Minijobzentrale aus diesem Grunde rückwirkende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verlangte. Leider kam es zu keinem Urteil, weil die Minijobzentrale ihre Revisionsklagen zurück nahm (zu den Gründen siehe S. 56, Pkt. 6.4 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Bereits ab 01. Januar 2009 sind die Arbeitgeber verpflichtet, sich bei geringfügig Beschäftigten nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen:
§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV lautet:
Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV:
(geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009)
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz nicht, in welchen Abständen und in welcher Form diese Nachfragen zu erfolgen haben. Es besteht in der Praxis weiterhin Unsicherheit.
Weitere Änderungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien (Auszug):
- Detailiertere Ausführung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
- Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats , gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die 400-€-Grenze.
Das gilt nicht, wenn die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist. In diesen Fällen ist ein anteiliger Monatswert zu ermitteln. - Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen und Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um die Daten der Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)
- Sofortmeldung für bestimmte Branchen
- Einführung flexibler Arbeitszeitregelungen für geringfügig Beschäftigte ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II)
Rechtsgrundlagen:
Geringfügigkeits-Richtlinien —> hier
Es handelt sich lediglich um eine Information. Eine Rechtsberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.