Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 geändert. Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20. Dezember 2012 haben sich einige wichtige Änderungen bzw. Klarstellungen und Hinweise ergeben, insbesondere:
- Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage
- Umgang mit kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigungen, die im Jahr 2014 oder im Jahr 2018 beginnen und im Folgejahr enden
Siehe hierzu Seite 64 Pkt. 2.5.1 sowie Beispiele 54 und 55 - Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen von zwei Monaten auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für die Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 angepasst
- Diverse Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung
- Klarstellung, dass Arbeitgeber bei schwankenden Arbeitsentgelten im Rahmen der Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro unterstellen können, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen
- Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro, die über den 31. Dezember 2012 hinaus sozialversicherungspflichtig geblieben sind, zum 31. Dezember 2014. Die Ausführungen zu diesem Personenkreis, die in der alten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20. Dezember 2012 unter B 8 zu finden waren, sind ersatzlos gestrichen worden. Diese Arbeitnehmer sind bei einem unveränderten Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 Euro im Monat ab 1. Januar 2015 ausschließlich als geringfügig entlohnt Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
- Erhöhung der Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen von 0,14 Prozent auf 0,24 Prozent
- Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent ab 1. Januar 2015 bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent (bzw. in Privathaushalten von 13,9 Prozent auf 13,7 Prozent) und entsprechenden Auswirkungen auf den nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu bemessenden Rentenversicherungsbeitrag
- Ergänzung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Anlage 2) und der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit (Anlage 3) um den Hinweis, dass bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen.
Die vollständigen Geringfügigkeits-Richtlinien finden Sie –> hier .