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Am Mittwoch, den 01. Oktober 2014 führe ich in Zusammenarbeit mit der VWA Rhein-Neckar in Mannheim o.g. Veranstaltung durch. Schwerpunkte sind u.a.:

  • Aktuelles zu Minijobs & Co.
  • Kurfristige Beschäftiugng: Erhöhung der Zeitgrenzen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
  • Auswirkungen des neuen Mindestlohnes ab 1. Januar 2015
  • Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
  • Wegfall der Übergangsreglung für „alte“ Gleitzonenfälle (400,01 € – 450 €)
  • Verdienste von  800,01 € – 850 € ; Behandlung der Altfälle ab 1. Januar 2015
  • Werkstudenten
  • Praktikanten
  • Weiterbeschäftigte Rentner

Zur Anmeldung und weiteren Informationen (Ort, Uhrzeit etc.)  geht`s —-> hier .

Wichtige Fachinformation: Durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) wird die bis zum 31. März 2003 zu beachtende Höchststundenzahl von < 15 Stunden indirekt durch die Hintertür wieder eingeführt. Weshalb ist das so?

Der Mindestlohn beträgt grundsätzlich 8,50 Euro pro Zeitstunde. Somit ergibt sich bei Ausschöpfung der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro eine Stundenzahl von

450 Euro : 8,50 Euro = 52,9 Stunden monatlich.

Rechnen wir vereinfachend mit durchschnittlich 4 Wochen im Monat, ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht mehr möglich.

Denn: 15 Std. x 8,50 Euro x 4 Wochen = 510 Euro monatlich.

Da in der Sozialversicherung bei laufendem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip Anwendung findet (d.h. Beiträge werden fällig, wenn der Entgeltanspruch entstanden ist), werden sich künftige Prüfungen sicherlich verstärkt mit diesem Thema befassen. Selbst wenn in dem oben dargestellten Beispiel der Arbeitgeber nur 450 Euro monatlich zahlt, rechnet die Sozialversicherung mit 510 Euro, da Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde besteht.

Die Folge: Beiträge sind aus 510 Euro zu entrichten. Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

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