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Die Gleitzone gilt für Arbeitnehmer, deren regelmäßigtes monatliches Entgelt 400,01 € bis 800 € beträgt. Diese Beschäftigten sind zwar versicherungspflichtig, zahlen jedoch einen reduzierten Arbeitnehmeranteil. Dieser beträgt ca. 4 % bei 400,01 € und steigt auf ca. 21. % bei 800 € an. Hintergrund der Einführung einer Gleitzone war der Wunsch des Gesetzgebers, Arbeitnehmer aus den sozialversicherungsfreien „Minijobs“ in eine sv-pflichtige Beschäftigung zu bringen. Dieser Gedanke ist meines Erachtens durchaus sinnvoll.

Die Umsetzung wurde jedoch typisch „Deutsch“: möglichst kompliziert, für Laien und betroffene Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar. Oder aus welchem Grund musste sonst ein 42-seitiges Rundschreiben der Spitzenverbände  der Sozialversicherungsträger für Klarstellung sorgen?  Die Standardaussage vieler „Unternehmer“, dass das alles Ihr System rechnet und das selbstverständlich vollautomatisch kann so leider nicht stehen bleiben.

Zuerst muss manuell geprüft werden, ob überhaupt ein Gleitzonenfall vorliegt. Dies ist z.B. bei schwankendem Arbeitslohn mithin schwierig. In aller Regel muss dem System mitgeteilt werden, dass die Vorschriften der Gleitzone überhaupt Anwendung finden. Der Arbeitnehmer kann beispielsweise in der Rentenversicherung auf die Anwendung verzichten, mit der Konsequenz, dass in diesem Zweig der Sozialversicherung „normal“ gerechnet wird. Die anderen Bereiche der SV unterliegen jedoch der besonderen Berechnung nach der Gleitzone. In SAP beispielsweise hinterlegen Sie diese abrechnungsrelevanten Informationen im Infoty 0013. Sie können die Abrechnung mit Hilfe eines online-Gleitzonenrechners überprüfen.

Was, wenn Ihr Arbeitnehmer, der Betriebs- oder Personalrat wissen möchte, WIE sich die Beiträge im einzelnen ermitteln? Schließlich sind Arbeitnehmer zur Kontrolle ihrer Entgeltabrechnung verpflichtet. Nachfolgend ein ausführliches Beispiel bei einem Verdienst von 415 €, kein Beitragszuschlag für Kinderlose, Anwendung der Gleitzone auch in der RV, Bundesland: Rheinland-Pfalz (Quelle: Schulungsunterlagen Frank Müller, Betriebswirtschaftliche Beratung & Dienstleistungen: Seminar „Entgeltabrechnung besonderer Personengruppen: Schüler, Studenten, Praktikanten, geringügig Beschäftigte und Gleitzone“).

Grundformel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)

Faktor F = Summe Pauschalabgaben : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz zum 01. Januar eines Kalenderjahres*

Faktor F = 30 : 40,15* = 0,7472

*19,9 RV + 2,8 AV + 15,5 KV +1,95 PV

Löst man o.g. Ausdruck mathematisch auf ergibt sich folgende vereinfachte Formel:

0,7472 x 400 + (2 – 0,7472) x (AE – 400)
= 298,88 + 1,2528 x (AE – 400)
= 298,88 + (1,2528 x AE) + (1,2528 x – 400)
= 298,88 + (1,2528 x AE) – 501,12
= 1,2528 x AE – 202,24

Beitragspflichtige Einnahme = 1,2528 x AE – 202,24

Der Arbeitgeberanteil errechnet sich aus dem tatsächlichen Entgelt, folglich:

415,- € x 7,30 % = 30,30 € Krankenversicherung
415,- € x 0,975 % = 4,05 € Pflegeversicherung
415,- € x 9,95 % = 41,29 € Rentenversicherung
415,- € x 1,40 % = 5,81 € Arbeitslosenversicherung

Für den Arbeitnehmer ermittelt sich die beitragspflichtige Einnahme aus

1,2528 x 415,- € – 202,24 = 317,67 €

Der Beitrag für den Arbeitnehmer errechnet sich wie folgt:

Krankenversicherung: 317,67 € x 7,3 % x 2 = 46,38 €
317,67 € x 0,9 % = 2,86 €
Summe = 49,24 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 49,24 € – 30,30 € = 18,94 €
Pflegeversicherung: 317,67 € x 0,975 % x 2 = 6,20 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 6,20 € – 4,05 € = 2,15 €
Rentenversicherung: 317,67 € x 9,95 % x 2 = 63,22 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil =  63,22 € – 41,29 € = 21,93 €
Arbeitslosenversicherung: 317,67 x 1,40 % x 2 = 8,90 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 8,90 € – 5,81 € = 3,09 €

 Zusammenfassung:

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Gesamt

Beitragspflichtiges AE

317,67 €

415,00 €

 
Beitrag KV

18,94 €

30,30 €

49,24 €

Beitrag PV

2,15 €

4,05 €

6,20 €

Beitrag RV

21,93 €

41,29 €

63,22 €

Beitrag AV

3,09 €

5,81 €

8,90 €

 
Beiträge gesamt

46,11 €

81,45 €

127,56 €

Hinweis: Der Arbeitgeber hat noch die U 2 Umlage zu entrichten sowie ggf. die Insolvenzgeld- und U 1 Umlage.

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