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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe von Februar 2020 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Die teilweise Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen kann unterschiedlich ausgestaltet bzw. formuliert sein, z. B.:

„Das Gericht ordnet an, dass folgende Personen, denen der Vollstreckungsschuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (§ 850c Abs. 4 SGB IV): Ehemann; Kind lediglich mit 70 Prozent zu berücksichtigen.“

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