Verstärkt wird derzeit in der Presse über das Kurzarbeitergeld berichtet. Regelmäßig ist zu lesen, dass betroffene Arbeitnehmer mit Einkommensteuernachzahlungen in nicht geringem Umfang zu rechnen haben. In dieser Mitteilung erfahren Sie, welche Auswirkungen die Zahlung von Kurzarbeitergeld tatsächlich hat.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für eine Vielzahl von weiteren steuerfreien Lohnersatzleistungen (siehe unten).
Bestimmte Zahlungen sind steuerfrei. Insbesondere § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine „Liste“ solcher – vom Gesetzgeber – steuerfrei gestellten Einnahmen. So weit – so gut, wenn da nicht § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) wäre. Dort finden Sie nämlich etliche steuerfrei gestellte Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, unter anderem:
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Aufstockungsbeträge für die Altersteilzeit (nur Gehaltsaufstockung!)
- Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Einkünfte nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Übersetzt man den Gesetzestext des § 32b EStG ins „Deutsche“, so erkennt man folgende Regelung:
Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.
Beispiel / Grunddaten:
Lediger Arbeitnehmer, laut Einkommensteuerbescheid zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 32.000 €. Zusätzlich ausgezahltes (steuerfreies) Kurzarbeitergeld: 10.000 €.
Reguläre Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Progressionsvorbehalt)
Hinweis: anzuwenden ist hier die Grundtabelle (Ledige)
Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuerschuld
1. Schritt:
Ermitteln des Durchschnittssteuersatzes unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge.
Zu versteuerndes Einkommen zuzüglich Kurzarbeitergeld = „fiktives“ zu versteuerndes Einkommen
32.000 € + 10.000 € = 42.000 €
Die „fiktive“ Einkommensteuer (Grundtabelle) auf 42.000 € beträgt 9.830 €. Dies entspricht einem Ø-Steuersatz von 23,4048 %.
2. Schritt:
Tatsächliches zu versteuerndes Einkommen x Ø-Steuersatz für das „fiktive“ zu versteuernde Einkommen.
Ergebnis
Pflichtveranlagung
Arbeitnehmer, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben, müssen aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 € jährlich betragen und die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.
Rechner zur Ermittlung des Progressionsvorbehaltes
Hier gehts online zum Progressionsvorbehalts-Rechner.
Weitere Auskünfte zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.