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Ab 01. Juli 2009 beträgt der bundeseinheitliche allgemeine Krankenkassenbeitragssatz 14,9 %, der ermäßigte einheitliche Beitragssatz 14,3 %. Durch diese Änderung ergeben sich Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (Höchstzuschuss). Ebenfalls können sich niedrigere Zuschüsse  für PKV-Versicherte, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen oder aufgrund der „55-er“ Regelung trotz Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin privat versichert sind, ergeben. Nachfolgend finden Sie kurze Erläuterungen zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, Beispiele zu diversen Fallkonstellationen sowie die Rechtsgrundlagen.

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung  beträgt die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (max.  Beitragsbemessungsgrenze KV/PV) als Beitrag ergibt. Maximaler Betrag ist jedoch die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer für sich und seine zuschussberechtigten Angehörigen zu zahlen hat. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist für die Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden und ebenfalls um 0,9 % zu vermindern.

Ermitteln des Höchstzuschusses für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld:
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x 7 % = Höchstzuschuss
3.675 € x 7 % = 257,25 €
(14,9 % allgemeiner KV-Beitragssatz ./. 0,9 % vom Arbeitnehmer allein zu zahlender Zusatzbeitrag) x 1/2 = 7 %

Ermitteln des Höchstzuschusses für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld:
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x 6,7  % = Höchstzuschuss
3.675 € x 6,7 % = 246,23 €
(14,3 % ermäßigter KV-Beitragssatz ./. 0,9 % vom Arbeitnehmer allein zu zahlender Zusatzbeitrag) x 1/2 = 6,7 %

Fall 1:

Arbeitnehmer: 40 Jahre, keine Besonderheiten
Gehalt: 4.250 €
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 300 €

Arbeitgeberzuschuss:  1/2 von 300 € = 150 €

Fall 2:

Arbeitnehmer: 50 Jahre, keine Besonderheiten
Gehalt: 4.300 €
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 700 €

Arbeitgeberzuschuss: da der Höchstzuschuss niedriger ist als die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages (350 €) beträgt der Zuschuss 257,25 €

Fall 3:

Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Arbeitsphase),  55 Jahre, bereits seit 25 Jahren in der PKV
Gehalt vor Beginn der Altersteilzeit: 6.000 €
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit : 3.000 €
Keine Einmalzahlungen
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 700 €

Arbeitgeberzuschuss: 7 % des beitragspflichtigen Entgelts, somit 3.000 € x 7 % = 210 €

Hinweis: in einigen Systemen sind entsprechende Kennzeichen zu setzen, damit nicht automatisch der Höchstzuschuss in Höhe von 257,25 € gezahlt wird. In SAP beispielsweise hinterlegen Sie im Infotyp 13 das entsprechende Sekundärattribut „befreit unter JAE“.

Fall 4:

Der Arbeitnehmer aus Fall 3 geht nun in die Freistellungsphase.
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit nach wie vor: 3.000 €
Keine Einmalzahlungen
Monatliche Prämie für die private Krankenversicherung: 500 € (in unserem Beispiel wurde die Prämie um 200 € gesenkt, weil der Arbeitnehmer kein Krankentagegeld mehr versichern muss. Das in der Arbeitsphase erwirtschaftete Wertguthaben wird in der Freistellungsphase – unabhängig von eventueller Krankheit und deren Dauer – ausgezahlt. Nicht jeder Betroffene denkt an diese Möglichkeit und die privaten Krankenversicherungen haben nicht wirklich Interesse daran, dass die Prämie angepaßt wird. Erinnern Sie doch einfach Ihre Mitarbeiter vor Beginn der Freistellungsphase an dieses Einsparpotential. Dadurch sinken auch Ihre Lohnnebenkosten).

Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hätte – wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre – keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt die eingangs beschriebene Berechnung unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes.

Arbeitgeberzuschuss: maximal 6,7 % aus dem beitragspflichtigen Entgelt, somit 3.000 € x 6,7 % = 201 € 

Hinweis: damit auch die in Fall 4 beschriebene „Sonderregel“ korrekt berechnet wird sind in manchen Entgeltabrechnungsprogrammen entsprechende Einstellungen notwendig. Auch der betroffene Arbeitnehmer – wie hier im Beispiel der Altersteilzeit – sollte vor Vertragsunterschrift auf den sinkenden Beitragszuschuss aufmerksam gemacht werden.

Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld

Hier gilt noch eine abweichende Zuschussberechnung (90 %-Regel).

Rechtsgrundlagen (zum Lesen einfach anklicken)

 § 257 SGB V ,  § 243 SGB VBesprechungsergebnis vom 24. Oktober 2008
Beachten Sie insbesondere den Tagesordnungspunkt 9 des o.g. Besprechungsergebnisses zum Abzug der 0,9 % auf Seite 97 dieser PDF-Datei —> Fehler im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. 

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Auf Wunsch überprüfe ich mit Ihnen Ihre konkreten Fallkonstellationen sowie die Einstellungen im Entgeltabrechnungssystem.

Hinweis und Haftungsausschluss

Wie bei allen Artikeln handelt es sich lediglich um eine Information. Eine Steuer- oder Rechtsberatung liegt nicht vor.

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