Im September 2015 kam es aufgrund eines Programmfehlers zu fehlerhaften Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Wie die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mitteilt, wurde aufgrund eines technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank für einzelne Arbeitnehmer/innen die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse III auf IV geändert und diese Änderung den Arbeitgebern Anfang September 2015 elektronisch mitgeteilt.
„Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmer/innen angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung die Arbeitnehmer/innen, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur beim Finanzamt formlos beantragen.
Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Montas erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse automatisch elektronisch mitgeteilt.“
Was ist mit den zurückliegenden Monaten?
Hier führt die OFD aus:
„Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmer/innen zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.“
Quelle: OFD Karlsruhe, Mitteilung vom 18.9.2015
Hinweis: Bereits im Juli wurden für einzelne Arbeitnehmer/innen falsche Steuerklassen aus der ELSTAM-Datenbank übermittelt. So erhielten verheiratete Arbeitnehmer/innen mit bisher Steuerklasse III fälschlicherweise Steuerklasse I und zwar rückwirkend zum 01. Januar 2015. Auch diese Fälle konnten die Finanzämter nicht selbständig erkennen.
(Anmerkung des Autors: Weshalb kann die Verwaltung das nicht feststellen? Die Arbeitgeber müssen allerhand feststellen, ermitteln, melden, prüfen – hier wird nicht gefragt, ob das möglich ist. Hier wird unter Androhung von Strafe einfach angeordnet).
Arbeitnehmer/innen sollten ihre Lohnabrechnungen der entsprechenden Monate überprüfen und eine Korrektur bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Der Arbeitgeber darf nur bei Vorlage der Bescheinigung eine Änderung der Lohnsteuerklasse vornehmen.