Für Arbeitnehmer in der Gleitzone (regelmäßiges Arbeitsentgelt 450,01 € bis 850 €) werden die Beiträge zur Sozialversicherung nach besonderen Vorgaben ermittelt. Der Arbeitgeber hat hierdurch keinen Vorteil, da der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet wird. Der “Gleitzonenbeschäftigte” zahlt jedoch einen reduzierten Anteil. Für diese Berechnung gilt die ”Gleitzonenformel”.
In dieser Formel ist unter anderem der “Faktor F” enthalten. Faktor F = 30 % ( Summe Pauschalabgaben bei Minijobs) dividiert durch Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz zum 01.01. eines Jahres. Ab 01. 01.2015 beträgt dieser 39,55 % (18,7 % RV; 15,5 % KV inkl. 0,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag; 2,35 % PV; 3,0 % AV).
Faktor F = 0,7585 (30 % dividiert durch 39,55 %)
Hieraus ergibt sich folgende Gleitzonenformel zum 01.01.2015:
Vereinfachte Formel nach Einsetzen des Faktors „F“ = 0,7585 und Auflösen der Formel:
Beitragspflichtige Einnahme = 1,2716875 x Arbeitsentgelt – 230,934375
Beispiel (Jahr 2015):
Arbeitsentgelt 600 € / kassenindividueller Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers 0,9 % / kein Beitragszuschlag für Kinderlose / Anwendung der Gleitzone auch in der RV / Bundesland: Rheinland-Pfalz (Quelle: Schulungsunterlagen Frank Müller, Betriebswirtschaftliche Beratung & Dienstleistungen; Seminar „Entgeltabrechnung besonderer Personengruppen: Schüler, Studenten, Praktikanten, geringügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in der Gleitzone“)
Schritt 1: Ermitteln des Arbeitgeberanteils
Der Arbeitgeberanteil errechnet sich aus dem tatsächlichen Entgelt, folglich:
600,- € x 1,175 % = 7,05 € Pflegeversicherung
600,- € x 9,35 % = 56,10 € Rentenversicherung
600,- € x 1,50 % = 9,00 € Arbeitslosenversicherung
Schritt 2: Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE)
BE = 1,2716875 x 600 € – 230,934375 = 532,08 €
Schritt 3/4: Berechnung der Gesamtbeiträge und des Arbeitnehmeranteils
§ 2 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) führt u.a. aus:
In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.
532,08 € x 0,9 % = 4,79 €
Summe = 82,47 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 82,47 € – 43,80 € = 38,67 €
Pflegeversicherung: 532,08 € x 1,175 % x 2 = 12,50 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 12,50 € – 7,05 € = 5,45 €
Rentenversicherung: 532,08 € x 9,35 % x 2 = 99,50 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 99,50 € – 56,10 € = 43,40 €
Arbeitslosenversicherung: 532,08 € x 1,50 % x 2 = 15,96 €
Gesamtbeitrag – AG Anteil = AN-Anteil = 15,96 € – 9,00 € = 6,96 €
Zusammenfassung:
Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Gesamt | |
Beitragspflichtiges AE | 532,08 € | 600,00 € | |
Beitrag KV | 38,67 € | 43,80 € | 82,47 € |
Beitrag PV | 5,45 € | 7,05 € | 12,50 € |
Beitrag RV | 43,40 € | 56,10 € | 99,50 € |
Beitrag AV | 6,96 € | 9,00 € | 15,96 € |
Beiträge gesamt | 94,48 € | 115,95 € | 210,43 € |
Hinweis: Der Arbeitgeber hat noch die U 2 Umlage sowie ggf. die U 1 Umlage sowie die Insolvenzgeldumlage (2015: 0,15 %) zu entrichten.