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Im Artikel vom 14. Februar 2011 wurde über die  Problematik berichtet, die derzeit bezüglich der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 in Verbindung mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei freiwillig Versicherten bestehen. Am 11. Februar 2011 teilte das BMF unter anderem mit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheingiung 2010 erneut übermitteln und dem Arbeitnehmer einen korrigierten Ausdruck aushändigen muss, wenn unzutreffender Weise unter der Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bescheinigt wurden.

Nun rudert das Bundesfinanzministerium in seiner neuesten Mittelung vom 23. Februar 2011 zurück:

„Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) wird in Ergänzung der Mitteilung vom 11. Februar 2011 auf Folgendes hingewiesen:

In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.

Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.“

„Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.“

Quelle: HP des Bundesfinanzministeriums, Veröffentlichungen zu Steuerarten

Nochmals die Historie:

Im BMF-Schreiben vom 23. August 2010 „Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011“ wird unter anderem folgendes ausgeführt:

„Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. Dies gilt auch für die auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV basierenden Krankenversicherungsbeiträge. Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung sind unter Nr. 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.“

In der Mitteilung vom 14. Februar 2011 konkretisierte das BMF seine Definition von „Arbeitnehmerbeitrag“ bei freiwillig Versicherten als „der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers“, also einschließlich des Arbeitgeberzuschusses. Begründet wird dies wohl damit, dass der freiwillig versicherte Arbeitnehmer Schuldner des gesamten Beitrages ist und der Arbeitgeber lediglich einen entsprechenden Zuschuss gewährt. Zum guten Schluss wurde der Arbeitgeber aufgefordert, eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigungen durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar erscheint. Wann eine solche Zumutbarkeit vorliegt, wurde natürlich nicht genauer formuliert.

Etliche Softwarehäuser haben in ihren Lohn- und Gehaltsprogrammen die Möglichkeit zur erneuten Ausgabe der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bereits geschaffen und ihre Kunden über die erforderliche Vorgehensweise informiert. Da die Unternehmen – anders als der Gesetzgeber, Verwaltung etc. – zeitnah reagieren, wurden erneute Bescheinigungen erstellt, übermittelt und die Audrucke der korrigierten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 mit einem Anschreiben den Mitarbeitern ausgehändigt. Die ganze Aktion war natürlich – sowohl für die Softwarehersteller als auch die Unternehmen bzw. deren Dienstleister – mit erheblichem Zeit-, Arbeits und Kostenaufwand verbunden. Hätte sich das BMF nicht schon vorher entsprechend positionieren können!?

Praxistipp:
Wenn selbst das Bundesfinanzministerium den betroffenen Arbeitnehmern empfiehlt, sicherheitshalber ihren Steuerbescheid zu prüfen,  ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch tatsächlich zutreffend berücksichtigt wurden, so ahnt man schlimmeres. Nehmen Sie die Empfehlung ernst und fragen Sie bei Unklarheiten nach oder wenden sich an Ihren Steuerberater.

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