© jesus192 / Pixabay / Frag´ den Müller

Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe 3/2023 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Die Abtretung ist eine vertragliche Forderungsübereignung, die einen Gläubigerwechsel bewirkt. Die Forderung wird von einem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen. Die Rechtsgrundlagen zur Abtretung finden sich in §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Häufig lassen sich Banken, aber auch andere Gläubiger bei Verbraucherkrediten Lohnabtretungen unterschreiben. Befindet sich der Schuldner später mit der Rückzahlung in Verzug, kann der Gläubiger die Lohnabtretung dem Arbeitgeber zuschicken.

Der Gläubiger benötigt bei einer Lohnabtretung – anders als bei der Pfändung – vorher keinen vollstreckbaren Titel. Die Offenlegung (= Vorlage beim Arbeitgeber) der Lohnabtretung genügt. Der Arbeitgeber hat dann die pfändbaren Beträge zu ermitteln und an den Gläubiger abzuführen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.