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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe von Juni 2019 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Die Vorschriften zur bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung) finden Sie in § 850d der Zivilprozessordnung (ZPO). Hierüber wurde bereits ausführlich in den letzten Ausgaben der LOHN+GEHALT (L+G) berichtet.

Dieser Artikel befasst sich mit der Besonderheit des § 850d Abs. 1 S. 3 ZPO. Dort heißt es: „Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.“

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