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Im geschäftlichen Alltag ist es üblich, Geschäftsfreunde zu bewirten und bei einem guten Essen geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen oder geschäftliche Beziehungen aufzubauen. Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten. Denn Sie dürfen 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigen. Voraussetzung ist:

  1. dass die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen angesehen werden
  2. und ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.

Bis zu welcher Höhe ist eine Bewirtung als angemessen zu betrachten?

Das Bundesfinanzministerium hat betont, dass die Bewirtungsaufwendungen angemessen sein sollen, aber es wurde keine Obergrenze genannt. Die Angemessenheit richtet sich nach Branchenverhältnissen.

Als Nachweis erforderlich ist eine maschinell  erstellte Rechnung mit einer Registriernummer und folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Speisen. Allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke“ genügen jedoch nicht, wobei hingegen Begrifflichkeiten wie Tagesgericht I, Menü 2 oder Business Lunch akzeptiert werden. Die Finanzverwaltung muss nachprüfen bzw. feststellen können, wie viel Einzelmahlzeiten verzehrt wurden.
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inkl. USt und anzuwendenden Steuersatz
  • Ausstellungsdatum der Rechnung

Bei Rechnungsbeträgen über 150 € zusätzlich benötigte Angaben:

  • Name und Anschrift des Bewirtenden (bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Auftrag seines Arbeitgebers, ist das Unternehmen mit Name und Anschrift einzutragen)
  • Gesonderter Ausweis des Rechnungsbetrages, aufgeschlüsselt nach Nettoentgelt, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
  • Steuer- oder Identifikationsnummer der Gaststätte

Auf der Rückseite der Rechnung oder auf einem gesonderten Vordruck muss aufgeführt werden:

  • Namen der bewirteten Personen
  • Anlass der Bewirtung (möglichst genau definiert,  „Arbeitsgespräch“ nicht ausreichend)
  • Unterschrift des Bewirtenden (des Gastgebers)

Obwohl nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden können, darf die enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. Allerdings ist ein Vorsteuerabzug für ein freiwillig gezahltes Trinkgeld nicht möglich.

Die geforderten Angaben müssen schriftlich (handschriftlich, maschinenschriftlich) gemacht werden. Auf den maschinell erstellten Rechnungen von Gaststätten und Restaurants befindet sich auf der Rückseite sehr häufig eine Art Formular mit der Überschrift „Angaben zum Nachweis der Höhe und der geschäftlichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG“. Dort können die erforderlichen Angaben wie Tag und Ort der Bewirtung, bewirtete Personen, Unterschrift etc. eingetragen werden.

Führen Sie lediglich Produkt-oder Warenverkostungen durch, können diese Kosten zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenso sind Aufmerksamkeiten wie Getränke oder Gebäck, die Sie im Betrieb als Gesten der Höflichkeit anbieten, in voller Höhe Betriebsausgaben.

Weitere Tipps zum Thema Bewirtungskosten finden sie —-> hier (LEXWARE)

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Hinweis und Haftungsausschluss

Wie bei allen Artikeln handelt es sich lediglich um eine Information. Eine Rechtsberatung liegt nicht vor.



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