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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe 3/2024 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Der geldwerte Vorteil von 0,03 Prozent für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. des Pfändungsrechts. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen von demselben Arbeitgeber auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen
zusammenzurechnen (Nettowert der Naturalleistungen zzgl. Nettowert des Barlohns). Zu beachten ist jedoch die BAG-Rechtsprechung zum Firmenwagen. Alles Wichtige für die Praxis zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Artikel.

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