Immer wieder führen Beanstandungen von Bewirtungsaufwendungen seitens der Finanzverwaltung zu äußerst „undiplomatischem“ Verhalten bei den Betroffenen. Denn nicht selten reichen scheinbare Kleinigkeiten/Nichtigkeiten zur Aberkennung als Betriebsausgabenabzug (70 %) aus. Schon eine fehlende Unterschrift des Steuerpflichtigen sowie fehlende oder ungenaue Angaben zum Anlass der Bewirtung reichen hierfür aus.
Konkreter Anlass der Bewirtung zwingend erforderlich
Fehlt der Bewirtungsgrund, so entfällt der Betriebsausgabenabzug. Die Personen müssen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung muss auch betrieblich veranlasst sein. Es reicht nicht aus, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Damit ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, kann damit aber nicht nachgewiesen werden (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011, 12 K 12209/10).
Weitere zu allgemeine Angaben
Nicht ausreichend sind ebenfalls folgende Angaben:
- Geschäftsessen
- Besprechung
- Aquisitionsbesprechung
- Mandatsbesprechung
(FG München, Urteil v. 28.11.2007, 1 K 3118/07; FG München, Beschluss v. 31.10.2007, 1 V 3459/07)
Unterschrift des Steuerpflichtigen (!) erforderlich
Der Bewirtungsnachweis (Beleg) wird nur anerkannt, wenn dieser eigenhändig vom Steuerpflichtigen unterschrieben wurde. Die Unterschrift dient der Dokumentation, dass es sich um eine autorisierte Erklärung handelt (BFH, Urteil vom 26.02.2004, IV R 50/R).
Hinweis und Haftungsausschluss
Wie bei allen Artikeln handelt es sich lediglich um eine Information. Eine Rechtsberatung liegt nicht vor.