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Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe April 2017 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:

Rentner mit einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) zurück, sofern die Gesamteinnahmen des Vorjahres (2016) die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Krankenversicherung übersteigen.

§ 226 Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nennt folgende beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter:

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  • das Arbeitseinkommen1, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

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