Das Fachmagazin „LOHN+GEHALT“ hat in seiner Ausgabe April 2017 nachfolgenden Artikel von mir veröffentlicht:
Rentner mit einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) zurück, sofern die Gesamteinnahmen des Vorjahres (2016) die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Krankenversicherung übersteigen.
§ 226 Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nennt folgende beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter:
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen1, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.