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Im Artikel vom 29. November 2009 wurde die Auswirkung des Bürgerentlastungsgesetzes auf die Vorsorgepauschale bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern erläutert. Dieser Text befasst sich mit den Besonderheiten bei PKV-Versicherten. 

Im Rahmen der Entgeltabrechnung sind als Vorsorgepauschale anzusetzen:
– für die KV/PV 12 % des Bruttoarbeitslohnes, max. 1.900 € (in Steuerklasse III max. 3.000 €), jedoch
– mindestens die Basisversorung Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über diese Basisversorgung von seiner privaten Krankenversicherung (Bescheinigung für Vorsorgeaufwand gem. § 10 EStG) zur Vorlage beim Arbeitgeber. Wie dieser steuerlich zu berücksichtigende Betrag zu ermitteln ist, schreibt die so genannte Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (klingt nach „Unwort“ des Jahres 2009) vor. Dieser Wert darf nicht verwechselt werden mit dem Beitrag zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 SGB V! Von der bescheinigten Basisversorgung ist ein fiktiver Arbeitgeberzuschuss abzuziehen, sofern hierauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Beispiel:
Privat krankenversicherter Arbeitnehmer (Steuerklasse I),  Bruttoarbeitslohn 45.000 €, Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss, bescheinigte „Basisversorgung“ KV: 6.000 € , PV: 840 €.

Ermitteln der Vorsorgepauschale im Rahmen der Entgeltabrechnung

Vorsorgepauschale KV/PV

12 % von 45.000 € = 5.400 €
maximal 1.900 €
mindestens jedoch den angegebenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für eine Basisversorgung.

Für die KV:
 6.000 € lt. Bescheinigung nach § 10 EStG
-3.015 € fiktiver Arbeitgeberzuschuss* 
=2.985 €

 *(45.000 € x 6,7 % AG-Anteil ermäßigter Beitragssatz)

Für die PV
840,00 € lt. Bescheinigung nach § 10 EStG
-438,75 € fiktiver Arbeitgeberzuschuss**
=401,25 €

** (45.000 € x 0,975 % AG-Anteil Pflegeversicherung)

*/** Achtung:
Die Berechnung des fiktiven Arbeitgeberzuschusses im Programmablaufplan entspricht nicht dem AG-Zuschuss des § 257 SGB V in der Sozialversicherung. Der steuerlich zu berücksichtigende fiktive AG-Zuschuss wird nicht auf die Hälfte des Anteils des Arbeitnehmers gekürzt.     

Summe Vorsorge KV/PV = 3.386,25 €

Ermitteln Vorsorge RV

Für RV: 45.000 € x 9,95 % RV-Beitragssatz = 4.477,50 € Arbeitnehmeranteil
4.477,50 € x 40 % (für 2010) = 1.791 €

Vorsorgepauschale gesamt (gerundet)

Summe aus KV/PV + RV = 5.178 €
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Zum Vergleich die Vorsorgepauschale 2009:

Sonstige Vorsorge: 11% von 45.000 € = 4.950 €,
maximal 1.500 €

Für RV: 45.000 € x 9,95 % RV-Beitragssatz = 4.477,50 € Arbeitnehmeranteil
4.477,50 € x 36 % (für 2009) = 1.611,90 €

Vorsorgepauschale gesamt (gerundet) = 3.112,00 € (1.500 € sonstige  + 1.611,90 € RV)

Pauschale 2004* (Günstigerprüfung) wäre gewesen = 2.001 €

als Vorsorgepauschale 2009 deshalb abzuziehen = 3.112,00 €
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 *Im Lohnsteuerverfahren entfällt die bisherige Günstigerprüfung mit der Vorsorgepauschale vor 2005. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird diese Günstigerprüfung weiter vorgenommen.

Rechtsgrundlagen:

§ 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG —> hier
§ 10 EStG —> hier

Hinweis:
Es handelt sich lediglich um eine Information. Eine Rechts- oder Steuerberatung liegt weder vor, noch wird diese angeboten.
Zu Ihrer persönlichen Steuersituation fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

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